Mitgliedsbuch, Seite 8
    § 2. Zweck
    Der Verein hat den Zweck, im Rahmen des Gesetzes über das Feuerlöschwesen v. 15.12.1933 im Auftrag des Ortspolizeiverwalters die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen . . .